Taskrabbit und das DSA
Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA), das am 16. November 2022 in Kraft getreten ist, sieht einheitliche Regeln für alle Pflichten von Anbietern digitaler Dienste vor und soll die Transparenz von Online-Marktplätzen wie Taskrabbit fördern.
Wir setzen uns uneingeschränkt für den Schutz der Nutzer unserer Plattform ein. Taskrabbit begrüßt die mit dem DSA einhergehende Gelegenheit, wieder einmal unser Engagement für den Schutz und die Sicherheit aller Nutzer unseres Marktplatzes unter Beweis zu stellen.
Aktive monatliche Nutzer von Taskrabbit
Gemäß Artikel 24 (2) des DSA müssen Online-Plattformen bis zum 17. Februar 2023 „Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer“ in der EU veröffentlichen, um festzustellen, ob eine Online-Plattform eine „sehr große Online-Plattform“ (VLOP) ist. Als VLOP gelten alle Plattformen, die EU-weit eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben und als solche laut dem DSA besonderen Verpflichtungen unterliegen.
Das DSA hat Online-Plattformen Leitlinien zur Berechnung der Anzahl der „durchschnittlichen monatlichen Zahl ihrer aktiven Nutzer“ bereitgestellt. Diese enthalten unter anderem eine Definition dessen, was ein aktiver Nutzer ist, wobei Nutzer außerhalb der EU davon ausgenommen sind, und den Hinweis, dass automatische Bots bei der Bewertung nicht mitzuzählen sind.
Wir haben die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer unseres Marktplatzes in der EU basierend auf dem Zeitraum vom 17. August 2022 bis zum 17. Februar 2023 gemäß Erwägungsgrund 77 des DSA berechnet. Wir haben errechnet, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer unseres Marktplatzes in der EU in diesem Zeitraum deutlich unter dem Schwellenwert für sehr große Online-Plattformen von 45 Millionen Nutzern lag.
Wir bei Taskrabbit freuen uns darauf, auch weiterhin unseren Verpflichtungen gemäß DSA nachzukommen, und werden im Laufe des Jahres 2023 aktualisierte Informationen gemäß Artikel 24 (2) veröffentlichen.